Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferung und Leistung von "Maschinen für Inlandsgeschäfte"

Zur Verwendungen gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)

2. juristische Person des  öffentlichen Rechts oder einen öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines

1. Lieferungen und Leistungen liegen diesen Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertraglichen Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

2. Der Lieferer behält sich Eigentums und Urheberrechte an Mustern , Kostenvoranschläge, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - vor, Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten  - mangels besonderer  Vereinbarung - ab Werk , einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Transport, Porto und Versicherung, Zölle und etwaige Transportkosten und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gsetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf dem Konto des Lieferers zu leisten .

3. Besondere, über die vertraglich eingezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinaussgehende, zusätzliche Arbeiten, wie z.B. Montagearbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Hierzu gelten auch  die km-pauschale , und die Fahrerzeit.

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III Lieferzeit, Lieferverzögerung , Rücknahme

1. Der Kunde haftet dafür das der Transport der Ware bis an den Aufstellort möglich ist.

2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen u. technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihn obliegenden Verpflichtungen z..B, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinungen oder Genhmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefereit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstanlieferung.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Liefers verlassen hat, oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung, ( der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.)

5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihn, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand.- bzw. der Abnamebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhre Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb des Einflussbereics des Lieferers liegen zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

7. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang entdgültig unmöglich ist. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. im Übrigen gilt Abschnitt VII.2

Tritt die Unmöglickeit oder das Unvermögen wärehnd des Annahmeverzuges ein, oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verwantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

8: Kommt der Lieferer in Verzug und entsteht dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigng zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung , der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer unter Berücksichtugung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzl. Vorschriften zum Rücktritt verflichtet. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug stimmen ausschließlich Abschnitt VII.2.dieser Bedingungen.

9. Rücknahme von Waren erfolgen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung und unter Abzug von Wiedereinlagerungsgebühren.

Zusätzliche nicht vereinbarte Leistungen

Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware bzw. des Werkes hinausgehen.

 

IV .Gefahrübergang u. Annahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferung erfolgend oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B., die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat. ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.  Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesenetlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand, bzw. die Abnhame infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr von Tage der Meldung der Versand-bzw Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferung sind zulässig , soweitfür denBesteller zumutbar.

 

V.Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an demLiefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Lieferer ist berechtigt , den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-,Feuer, Wasser u. sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern verpfänden noch zur zur Sicerhung übereignen. Bei Pfängungen sowie Beschlagnagnahme oder sonsigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug , ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt,  und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Dei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts wobei die Pfändung des Liefergegenstandes duch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegendtandes zu verlangen.

VI. Gewährleistung

Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen.

Er hat uns offensichtliche und bei Prüfung erkennbare Mängel der Ware oder des Werkes innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme schriftlich anzuzeigen und die gerügten Mängel genau zu beschreiben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Versäumt der Kunde eine ordnungsgemäße Beanstandung, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches , insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Als Beschaffenheit der Ware oder des Werks gilt grundsätzliche unsere schriftliche Produkt beschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen Anpreisungen oder sonstige mündliche Werbung stellen demgegenüber keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

Für Sach- u. Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitts VII- Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferes nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit demLieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenen Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobie der Lieferer sofort zu verständigen ist , hat der Besteller das Recht, selbst oder durch ___Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die 'Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschl. des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus u. Einbaus, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzl. Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wen der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die 'Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher mangelvor, steht demBesteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragpreises zu. Das recht auf Minderung des Vertragspreises bleibtansonsten ausgeschlossen.

5, Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Monage zw.,Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige ÄBehandlung, nicht ordnungsgemäße 'Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische elektronische oder elektrische einflüsse - sofern sie nicht von Lieferer zu verantworten sind.

6. Bessert der  Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung desLieferers für die daraus entstehenden Folgen.Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Liweferers vorgeneommene Änderungdes iefergegestandes

Rechtsmängel

1.Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten den Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Verbrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren dass die Schutzrechtverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Vorausseztungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Lieferer dem Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

2. Die in Abschnitt VI.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich in Abschitt VII.2 für den Fall der Schutz oder Urheberrechtsverletzung anschließend.

Sie bestehen nur, wenn:

- Der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz-oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet.

-Der Besteller den Lieferer in angemessen Umfang bei der Abwehr geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. den Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7 ermöglicht.

- Dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschl. außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben.

-Der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

-Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Bestellen den Liefergegestand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen Weise  verwendet hat.

VII. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehelerhafter Ausführung von, vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abscnitte VI oder VII.2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer :

-bei Vorsatz

- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leiternder Angestellter

- bei schuldhater Verletzung von Leben , Körper und Gesundheit

-bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat

-bei Mängeln des Liefergegenstandes soweit nach Produkthaftungsgesetzt für Personen - oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf denvertragstypischen , vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen

 

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie ÄAnsprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für die Mängel eines ÄBauwerks oder Liefergegestände, die entsrechn iher üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

IX. Softwarenutzung

Soweit in Lieferumfang Software enthalten ist, wird demBesteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräut, die geleiferte Software einschließlich ihrer Doku,entation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichen Umfang (§§69aff.UrhG) vervielfältigen , überarbeiten, überetzten oder von demObjektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern . Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentatinen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergaben von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

X. Versand, Verpackung und Bruchversicherung

1. Ver Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch bei evtl. vereinbarter frachtfreier Lieferung. Falls nicht anders verlang, versichern wir alle Sendungen gegen Bruch und hierfür kommt eine Pramie in anrechnung. Bei versicherter Sendungen erfolgt kostenlos Ersatzlieferung nur dann, wenn der zerbrochene Teil franko eingesandt wird und der Bruch bahnseitig bescheinigt ist.

2. Die Lieferung eines ÄErsathzstückes erfolgt unfrankiert ab Fabrik. Kisten und Verschläge werden bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand mit vollen Packmaterial mit 2/3 des berechneten Betrgs gutgeschrieben. Sonstige Verpackungen wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

 

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle REchtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für dieRechtwsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgeliche REcht der Bundesrepublik Deutschland.

2, Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.